Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigenaufträge
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind wesentlicher Bestandteil sämtlicher Verträge des Auftraggebers mit dem Herausgeber, die eine entgeltliche Veröffentlichung von Anzeigen in Publikationen des Herausgebers in Form von in der Publikation veröffentlichten Anzeigen, Beilegern, Foldern, Einklebern, Einheftern oder sonstiger vergleichbarer Mittel zum Gegenstand haben.
(2) Eine Berufung auf abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber berührt die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen nicht. Die Abänderung einzelner oder die Abbedingung sämtlicher Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen für einen Einzelvertrag bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien. Solche Einzelverträge sind zudem ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Data Becker GmbH & Co. KG gelten für Anzeigenaufträge nicht.
§ 2 Anzeigenaufträge
(1) Aufträge des Auftraggebers werden durch den Herausgeber umgehend schriftlich festgehalten, und der Herausgeber übersendet dem Auftraggeber eine diesbezügliche Auftragsbestätigung. Dieser Auftragsbestätigung kann der Auftraggeber bei ggf. festgestellten Abweichungen vom Vereinbarten schriftlich widersprechen. Reicht die verfügbare Zeit für eine Übersendung auf dem Postweg nicht aus, erfolgt die Übermittlung der Auftragsbestätigung per Telefax.
(2) Für die rechtzeitige Lieferung eines Anzeigentextes hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.
(3) Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag als Werbungsmittler oder Werbeagentur für einen Dritten, so wird er sich bei Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber dem Dritten an die Preislisten des Herausgebers gebunden halten. Insbesondere wird der Auftraggeber in einem solchen Falle die vom Herausgeber gewährte Mittlervergütung weder insgesamt noch teilweise in irgendeiner Form an den Dritten weiterreichen.
(4) Der Auftraggeber darf Ansprüche gegen den Herausgeber aus einer Anzeigenvereinbarung nicht an Dritte abtreten.
(5) Die Rechtsverbindlichkeit bestätigter Aufträge wird hinsichtlich der vereinbarten Zahl zu veröffentlichender Anzeigen durch eventuelle Änderungen der inneren Einteilung, der Ausstattung, des Umfanges oder des Titels der Publikation oder durch eventuelle Änderungen der Besitzverhältnisse bezüglich der Publikation nicht berührt.
§ 3 Kontingentaufträge
(1) Vereinbaren die Parteien die Veröffentlichung einer bestimmten Anzahl festgelegter Anzeigen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Kontingentaufträge), so bestimmt sich der Anzeigenpreis für jede Anzeige nach der Preisliste, die nach § 10 Absatz 2 dieser Bedingungen für diejenige Ausgabe der Publikation gilt, in der die Anzeige veröffentlicht werden soll.
(2) Die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Preisnachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen des Auftraggebers gewährt. Die Berechnung eines Mengen- und Malrabattes erfolgt daher auf der Grundlage, dass der Auftraggeber alle Anzeigen des vereinbarten Kontingentes innerhalb eines Jahres abrufen wird. Die Jahresfrist beginnt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, mit der Ausgabe, in der die erste Anzeige des Kontingents erscheint. Nimmt der Auftraggeber größere als die ursprünglich vereinbarten Anzeigenformate ab, gewährt der Herausgeber einen zusätzlichen Nachlass in Höhe der Mal- und Mengenstaffel.
(3) Ruft der Auftraggeber innerhalb des Jahreszeitraums weniger Anzeigen ab, als für das Kontingent vereinbart wurden, kann der Herausgeber den Mengenrabatt auf der Grundlage der tatsächlich abgerufenen Menge nach der jeweils gültigen Preisliste neu berechnen und dem Auftraggeber den Differenzbetrag zum ursprünglich gewähren Rabatt in Rechnung stellen.
(4) Hat der Auftraggeber einen Kontingentauftrag erteilt und ruft er im Laufe der Jahresfrist mehr Anzeigen ab, als für das Kontingent vereinbart waren, so hat er Anspruch darauf, dass der Herausgeber den Mengenrabatt auf der Grundlage der tatsächlich abgerufenen Menge nach der jeweils gültigen Preisliste neu berechnet und dem Auftraggeber den Differenzbetrag zum ursprünglich gewährten Rabatt gutschreibt, wenn der Auftraggeber seinen Anspruch belegt und ihn innerhalb eines Monats, vom Ablauf der Jahresfrist an gerechnet, schriftlich gegenüber dem Herausgeber geltend macht. Hat der Auftraggeber für mehrere Kunden Anzeigen geschaltet, so erfolgt eine Nachrabattierung im Rahmen eines Einzelvertrages; eine automatische globale Nachrabattierung ist insoweit ausgeschlossen.
(5) Die Kontrolle des fristgemäßen Abrufes von Kontingentanzeigen obliegt dem Auftraggeber. Der Herausgeber haftet nicht für Kontingentüberschreitungen, die durch den Auftraggeber veranlasst werden.
§ 4 Redaktioneller Vorbehalt
(1) Der Herausgeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, Anzeigenaufträge anzunehmen oder abzulehnen.
(2) Haben die Parteien ein bestimmtes Kontingent von Anzeigen vereinbart, behält sich der Herausgeber das Recht vor, die Veröffentlichung einzelner Anzeigen abzulehnen, wenn diese nach der Beurteilung des Herausgebers geeignet erscheinen, nach ihrem Inhalt, ihrer Gestaltung oder ihrer werblichen Botschaft den einheitlichen verlegerischen Grundsätzen des Herausgebers zu widersprechen. Der Herausgeber wird den Auftraggeber unverzüglich von einer Ablehnung in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber kann in diesem Falle eine überarbeitete oder andere Ersatzanzeige einreichen. Der Herausgeber ist ferner berechtigt, unter den vorgenannten Voraussetzungen Texte zu streichen oder Bilder zu schwärzen. Der Auftraggeber hat im Falle einer Ablehnung, einer Streichung oder einer Schwärzung weder Anspruch auf Veröffentlichung noch auf Schadensersatz für die Nichtveröffentlichung oder eine Einbuße der Werbewirksamkeit.
(3) Sind Produkte, die mit einer Anzeige des Auftraggebers beworben werden sollen, auf der Liste der Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Schriften als indiziert aufgeführt oder werden solche Produkte bis zum Erscheinungstermin einer Ausgabe der Publikation des Herausgebers in diese Liste aufgenommen, so kann der Herausgeber jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne vorherige Anhörung des Auftraggebers von der Veröffentlichung der betreffenden Anzeige absehen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall weder Anspruch auf eine Veröffentlichung noch auf Schadensersatz für die Nichtveröffentlichung. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn zu besorgen ist, dass Produkte, die mit einer Anzeige des Auftraggebers beworben werden sollen, pornografische Inhalte oder Inhalte einschließen, die zum Rassenhass aufstacheln oder die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt. Der Auftraggeber hat auf Umstände, die solche Inhalte besorgen lassen, den Auftragnehmer vor Vertragsschluss hinzuweisen. Der Herausgeber wird den Auftraggeber unverzüglich von einer Nichtveröffentlichungsentscheidung in Kenntnis setzen. Verweigert der Herausgeber die Veröffentlichung einer Anzeige aus den in Sätzen 1 und 3 genannten Gründen und kann eine Vereinbarung über die Veröffentlichung einer Ersatzanzeige nicht getroffen werden, kann der Auftraggeber ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Herausgeber vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen der Nichtveröffentlichung kann der Auftraggeber auch insoweit nicht verlangen.
(4) Das Ablehnungs- und Nichtveröffentlichungsrecht steht dem Herausgeber auch bei Anzeigenaufträgen zu, die von Verlagsvertretern oder anderen Annahmestellen angenommen wurden.
§ 5 Veröffentlichung
(1) In Auftrag gegebene Anzeigen werden in der nächsterreichbaren Ausgabe platziert, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei Kontingentaufträgen erfolgt die Platzierung mangels abweichender Vereinbarung innerhalb eines Jahres, von der nächsterreichbaren Ausgabe an gerechnet. Ist ein längerer Zeitraum vereinbart, werden die in Auftrag gegebenen Anzeigen im Zweifel gleichmäßig über den vereinbarten Zeitraum gestreut.
(2) Der Herausgeber behält sich vor, das Erscheinungsdatum einer Anzeige insbesondere aus technischen Gründen zu verschieben. Der Herausgeber gibt keine Gewähr für die Veröffentlichung einer Anzeige an einer bestimmten Stelle oder in einer bestimmten Ausgabe der Publikation. Soweit der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich widerspricht, darf der Herausgeber von einer insoweit unbedingten Auftragserteilung ausgehen. Ein Ausschluss von Mitbewerbern ist keinesfalls möglich.
(3) Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder Betriebsstörungen vermögen Verzugsfolgen zu Lasten des Herausgebers nicht auszulösen.
§ 6 Probeabzüge; Veröffentlichungsbelege
(1) Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit zurückgesandter Probeabzüge. Sendet der Auftragnehmer einen ihm übersandten Probeabzug nicht fristgerecht an den Herausgeber zurück, darf der Herausgeber davon ausgehen, dass die im übersandten Probeabzug wiedergegebene Gestaltung den Vorstellungen des Auftraggebers vollumfänglich genügt und der Herausgeber die Anzeige in dieser Form veröffentlichen soll.
(2) Der Herausgeber übersendet dem Auftraggeber auf Wunsch kostenfrei einen Veröffentlichungsbeleg. Ein Beleg in Form einer vollständigen Ausgabe erfolgt nur, wenn Art und Umfang des Auftrages dies rechtfertigen. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so erhält der Auftraggeber eine Aufnahmebescheinigung des Herausgebers.
(3) Sämtliche Druckunterlagen eines Auftrages werden für längstens drei Monate, von der zeitlich letzten Veröffentlichung an gerechnet, durch den Herausgeber aufbewahrt.
§ 7 Gewährleistung
(1) Der Herausgeber gewährleistet die unter Berücksichtigung des Zeitfaktors drucktechnisch bestmögliche Wiedergabe der Anzeige.
(2) Ist die Anzeige ganz oder zum Teil unleserlich, unrichtig oder unvollständig wiedergegeben, kann der Auftraggeber hierfür angemessenen Ersatz verlangen, wenn der Herausgeber den Mangel zu vertreten hat. Der Ersatz wird grundsätzlich in Form von kostenfreiem, zusätzlichem Anzeigenraum geleistet. Der Auftraggeber hat Ersatzansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Der Auftraggeber hat bei ungenügender Wiedergabequalität keine Gewährleistungsansprüche, wenn hierfür verdeckte Mängel an den von ihm zur Verfügung gestellten Druckunterlagen ursächlich waren, die erst mit dem Druck der Anzeige offenbar geworden sind.
(3) Aus fehlenden oder fehlerhaft wiedergegebenen Kontrollangaben kann der Auftraggeber Ansprüche gegen den Herausgeber nicht herleiten.
§ 8 Haftung des Herausgebers
(1) Der Herausgeber haftet gegenüber Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nur für Schadenersatzansprüche, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Herausgebers beruhen oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Sollte der Herausgeber auf der Basis des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen werden, oder sollte eine solche Inanspruchnahme nach Ihrer Kenntnis bevorstehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, zur Abwendung und/oder Verminderung von Schäden alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und den Herausgeber unverzüglich über alle wesentlichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, den Herausgeber mit allen Informationen zu versorgen, die unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für den Herausgeber erforderlich sind, um Produkthaftpflichtansprüchen zu begegnen. Sollte der Auftraggeber diese Pflicht schuldhaft verletzen, ist er dem Herausgeber gegenüber regresspflichtig.
(2) Der Herausgeber haftet im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht höchstens bis zum typischerweise vorhersehbaren Schaden, der in der Regel den Preis der betreffenden in Auftrag gegebenen Anzeige(n) nicht überschreitet. Die Haftung bei allen leicht fahrlässig verursachten Schäden ist auf Schäden an der beauftragten Anzeige beschränkt.
(3) Der Herausgeber haftet insbesondere nicht für Fehler, die infolge einer Übermittlung von Stellungnahmen per Fernsprecher, Fernkopierer oder Fernschreiber oder infolge einer Übermittlung in Form elektronischer, über Online-Dienste versandter Nachrichten entstehen.
(4) Der Herausgeber übernimmt keine Haftung für eine zutreffende Übersetzung von Anzeigetexten, wenn diese nicht vom Herausgeber durchgeführt wurde.
§ 9 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber trägt in vollem Umfang die alleinige rechtliche Verantwortung für den Inhalt und die Gestaltung seiner Anzeigen. Er wird den Herausgeber für eine ordnungsgemäße Abwehr solcher Ansprüche Dritter freistellen, die gegen diesen infolge der Anzeigen des Auftraggebers geltend gemacht werden und alle dem Herausgeber für eine ordnungsgemäße Abwehr solcher Ansprüche entstehenden Kosten erstatten. Sollte die vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Anzeige gegen gesetzliche, insbesondere gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen, ist der Herausgeber berechtigt, den Auftrag für die betreffende Anzeige zu stornieren und diese nicht in der betreffenden Publikation zu veröffentlichen bzw. bei bereits gedruckter Anzeige den Vertrieb der Publikation einzustellen. Schadensersatzansprüche wegen Nichtveröffentlichung kann der Auftraggeber nicht verlangen.
§ 10 Abrechnung
(1) Die Berechnung von Anzeigen erfolgt nach Seitenteilen und Format.
(2) Berechnungsgrundlage für jede veröffentlichte Anzeige ist die für die betreffende Ausgabe gültige Preisliste des Herausgebers. Werden innerhalb der
Laufzeit eines Kontingentauftrages die Listenpreise geändert, so ist der geänderte Preis bei Preissenkungen sofort mit Inkrafttreten der Preisänderung der Berechnung zugrunde zu legen, bei Preisanhebungen wird der neue Preis einen Monat nach Inkrafttreten verbindlich. Auf die jeweils gültige Preisliste wird im Impressum der Publikation verwiesen.
(3) Werden für Anzeigen bestimmte Platzierungen verbindlich vereinbart, gelten für diese die jeweils gültigen Tarifsätze.
(4) Kosten für Entwürfe, Reinzeichnungen u.ä. sind in den Listenpreisen nicht enthalten. Stellt der Auftraggeber die Druckunterlagen nicht zur Verfügung, trägt er die Kosten für deren Beschaffung; insbesondere werden dem Auftraggeber Kosten für die Produktion von Vorlagen und die Abwicklung berechnet.
(5) Sofern der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung spätestens zum Erscheinungstermin der aktuellen Ausgabe fällig. Die Rechnung ist innerhalb der aus der gültigen Preisliste ersichtlichen Frist ohne Abzug zu bezahlen. Gerät der Auftraggeber in Verzug, kann der Herausgeber Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem zu diesem Zeitpunkt festgesetzten Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 12% verlangen, soweit nicht der Herausgeber einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist. Einer Mahnung bedarf es nicht. Der Herausgeber kann im Fall des Verzuges die weitere Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und Vorkasse verlangen.
(6) Wird ein Auftrag ganz oder teilweise aus Gründen, die der Herausgeber nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt, so entbindet dies den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht.
(7) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Etwaige Spesen trägt der Auftraggeber.
(8) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, und ist der Summe nach auf einen Betrag in Höhe von 20% der Forderung des Herausgebers beschränkt.
§ 11 Datenschutz
Der Herausgeber ist berechtigt, die ihm übermittelten Daten zur ordnungsgemäßen Betreuung des Auftraggebers im Rahmen der Zweckbestimmung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages zu speichern und zu verarbeiten.
§ 12 Abschließende Bestimmungen
(1) Erfüllungsort für Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Herausgeber ist der Sitzort des Herausgebers.
(2) Die Parteien vereinbaren das für den Sitzort des Herausgebers jeweils sachlich zuständige Gericht als Gerichtsstand für den Fall, dass der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, einer der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt hat oder sein Wohnort oder ständiger Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Herausgeber unterliegen ausschließlich den für die Rechtsbeziehungen von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Rechtsnormen.
(4) Sollte sich eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen, so berührt dies die Gültigkeit dieser Allgemeinen Bedingungen im übrigen nicht. Die Parteien werden in einem solchen Falle einvernehmlich eine Regelung vereinbaren, die der unwirksamen im Hinblick auf das mit ihr angestrebte Regelungsziel möglichst nahe kommt.
Ergänzende Geschäftsbedingungen für Online-Werbung
Art. 1 Anwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen sind wesentlicher Bestandteil sämtlicher Verträge des Auftraggebers mit der Data Becker GmbH & Co. KG (Herausgeber), die eine Veröffentlichung von Anzeigen, sonstiger Werbung oder von Produkten jeglicher Art des Auftraggebers (Angebote) in Online-Diensten oder Online-Foren des Herausgebers im Internet oder in anderen Online-Diensten, gegebenenfalls auch über andere Dienstanbieter zum Gegenstand haben.
(2) Eine Berufung auf abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber berührt die Wirksamkeit dieser Ergänzenden Geschäftsbedingungen nicht. Die Änderung einzelner oder die Abbedingungen sämtlicher Bestimmungen dieser Ergänzenden Geschäftsbedingungen für einen Einzelvertrag bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien; dies gilt gegebenenfalls auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses
Art. 2 Redaktioneller Vorbehalt
(1) Bestimmt und/oder pflegt der Auftraggeber seine Angebote über einen Zugang zum Dienst oder Forum des Herausgebers selbst, so wird er den Herausgeber über jede Änderung seines Angebots umgehend eingehend informieren.
(2) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 4 der Allgemeinen Bedingungen für Anzeigenaufträge vollumfänglich entsprechende Anwendung; insbesondere ist es dem Herausgeber in Fällen der Absätze 2 und 3 gestattet, anstelle eines Absehens von der Veröffentlichung die Angebote des Auftraggebers entsprechend zu modifizieren oder zu löschen.
Art. 3 Gewährleistung
(1) Der Herausgeber gewährleistet nach Maßgabe der jeweiligen Auftragsvereinbarung mit dem Auftraggeber die Präsenz der Angebote in dem Rahmen, in dem auch der Herausgeber mit seinen Diensten oder Foren präsent ist.
(2) Der Herausgeber gewährleistet nicht die Funktionsfähigkeit von Hyperlinks. Derartige Funktionsbeeinträchtigungen berühren nicht den Vergütungsanspruch des Herausgebers.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 der Allgemeinen Bedingungen für Anzeigenaufträge entsprechend.
Art. 4 Haftung
(1) Der Herausgeber haftet nicht für Störungen und/oder Ausfälle der Leitungen der jeweiligen Leitungsbetreiber oder der Rechner der jeweiligen Service-Provider des Herausgebers oder des Herausgebers selbst sowie für Störungsfälle. Der Herausgeber wird um eine zügige Behebung solcher Störungen und/oder Ausfälle bemüht sein. Ist eine bestimmte Präsenzdauer für Angebote vereinbart, so wird der Herausgeber die Präsenz der betroffenen Angebote des Auftraggebers um die Zeitspanne des Ausfalls verlängern, wenn diese innerhalb der vereinbarten Präsenz insgesamt mehr als 24 Stunden betragen hat, im Übrigen berühren Störungen und/oder Ausfälle nicht den Vergütungsanspruch des Herausgebers.
(2) Der Auftraggeber trägt in vollem Umfang die alleinige rechtliche Verantwortung für seine Angebote und die in diesen enthaltenen Hyperlinks; er wird den Herausgeber für eine ordnungsgemäße Abwehr solcher Ansprüche Dritter freistellen, die gegen diesen infolge der Angebote des Auftraggebers geltend gemacht werden und alle dem Herausgeber für eine ordnungsgemäße Abwehr solcher Ansprüche entstehenden Kosten erstatten. Der Auftraggeber stellt den Herausgeber ferner von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund einer Übertragung von so genannten Computer-Viren infolge eines Auf- und/oder Abrufes von Angeboten des Auftraggebers gegen den Herausgeber erheben.
Art. 5 Abschließende Bestimmungen
(1) Soweit diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen treffen, gelten im Übrigen die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Anzeigenaufträge in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechend.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Ergänzenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder unvollstreckbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; die Parteien werden in einem solchen Falle die unwirksame oder unvollstreckbare Bestimmung durch eine neue, wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung einvernehmlich ersetzen.
(3) Verträge und außervertragliche Ansprüche zwischen Herausgeber und Auftraggeber im Rahmen dieser Ergänzenden Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich den für die Rechtsbeziehungen von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Rechtsnormen.
Ergänzende Geschäftsbedingungen für die digitale Übermittlung von Druckunterlagen für Anzeigen
§ 1: Datenübertragung
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die digital übermittelten Druckunterlagen den Empfehlungen des Herausgebers entsprechen und keine Dateifehler aufweisen oder auf fehlerhaften Datenträgern übermittelt werden. Unerwünschte Druckresultate, die sich aus Abweichungen von den Empfehlungen des Verlags oder aus fehlerhaften Dateien ergeben, führen zu keinem Preisminderungsanspruch.
Digital übermittelte Dateien müssen frei von Computerviren sein. Werden auf einer übermittelten Datei Computerviren entdeckt, ist der Verlag berechtigt, diese Dateien zu löschen. Daraus resultierende Verzögerungen bei der Anzeigenabwicklung und ein eventuelles Nicht-Erscheinen der Anzeige führen zu keinen Ansprüchen gegenüber dem Verlag.
§ 2: Überprüfung der Druckunterlagen
Digitale Druckunterlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden. Der Kunde kann aus unerwünschten Druckresultaten bei Farb-Anzeigen, die sich auf das Fehlen eines Farb-Proofs zurückführen lassen, keine Ansprüche geltend machen. |
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 | Terminübersicht 2012 |
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Terminübersicht aller Data Becker Titel als PDF
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